Inh. Antonio Silva Mayer Industriemontagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienst- und Werkleistungen
Stand: Januar 2013
Sonderhinweis zu "Sicherheitseinrichtung"
Wir weisen auf die Regelungen des BetrSichV (Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von
Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit
beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes) hin.
Nach dieser Verordnung sind Mindeststandards an Sicherheiten für
die in § 1 der BetrSichV genannten Arbeitsmittel, Einrichtungen und
Anlagen zu beachten. Zu den Begriffsbestimmungen, den
gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel, den besonderen
Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen sowie
gemeinsame Vorschriften wird auf die BetrSichV verwiesen.
Es wird daher empfohlen, die Situation der Arbeitssicherheit unter
Berücksichtigung der Regelungen der BetrSichV zu überprüfen und
im Zuge von Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen
zu verbessern. Ob und welche Nachbesserungen im Einzelfall
erforderlich sind, kann erst im Rahmen der Risikobeurteilung einer
Gesamtmaschine / -anlage / -einrichtung beurteilt werden. Diese
Risikobeurteilung führt Pilz nur bei gesonderter Auftragserteilung
durch den Vertragspartner durch.
§ 1
Allgemeines / Geltungsbereich
(1)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
gelten ausschließlich.
(2)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(3)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei
Kenntnis durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen gelten auch dann,
wenn Antonio Silva Mayer Industriemontagen
in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die
Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
§ 2
Angebot / Angebotsunterlagen / Umfang von Aufträgen
(1)
Angebote sind freibleibend.
(2)
Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen
der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und/oder
Erschwernisse aus Gesetzen und/oder Vorschriften eintreten, die
nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die
Angebotskalkulation von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen nehmen,
so ist Antonio Silva Mayer Industriemontagen berechtigt, einen
angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.
(3)
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe
und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben/Details
aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und/oder
Zeichnungen/Skizzen u.ä. wird nur insoweit bestätigt, als
ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der
technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei
pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur
die Funktion als bestätigt.
(4)
Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann
Antonio Silva Mayer Industriemontagen dieses
innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung
oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber oder
durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
(5)
Der Vertragsabschluss erfolgt, wenn
Antonio Silva Mayer Industriemontagen hierfür alles Gebotene
getan hat, unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer
Selbstbelieferung durch die Zulieferer von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen. Dies gilt nur für den
Fall, dass die Nichtlieferung nicht von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts
mit dem Zulieferer von Antonio Silva Mayer Industriemontagen.
Kann Antonio Silva Mayer Industriemontagen
gleichwohl nicht leisten, so ist der Auftraggeber über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die
Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich rückerstattet.
(6)
An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern,
Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen
behält sich Antonio Silva Mayer Industriemontagen
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für
schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich"
gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der
ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen. Diese
Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der
Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen
sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem
Auftraggeber nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren
und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen nicht
vervielfältigt werden.
Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind
vom Auftraggeber streng geheim zu halten, soweit sie nicht
allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftraggebers
allgemein bekannt werden.
Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen Schutzrechte
bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse
geschützt sind, ist dem Auftraggeber nur die durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen ausdrücklich
erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten
nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.
(7)
Das Angebot basiert auf dem
Antonio Silva Mayer Industriemontagen durch den Auftraggeber
mitgeteilten Zustand der Maschine / Anlage.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen geht davon aus,
dass über die natürliche Abnutzung hinaus keine Mängel oder
Schäden vorhanden sind. Weitergehende Schäden oder Mängel,
die während der Demontage und/oder bei Ausführung der
Bestellung festgestellt werden, teilt
Antonio Silva Mayer Industriemontagen dem Auftraggeber mit.
Soweit Antonio Silva Mayer Industriemontagen
dies für erforderlich hält, erhält der Auftraggeber ein
Nachtragsangebot. Umfang und Preise der zusätzlichen Leistungen
sind zwischen Antonio Silva Mayer Industriemontagen
und dem Auftraggeber im Rahmen des
Nachtragsangebots gesondert zu vereinbaren. Die im Angebot
genannten Materialkosten gelten nur, falls die Überholung der
Maschine / Anlage durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen erfolgt.
(8)
Die Leistungen von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
werden in dem jeweils durch ein bis zum
Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als
Dienstleistungen und / oder Werksleistungen nach den jeweils
anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes
bestimmt ist. Antonio Silva Mayer Industriemontagen
erbringt Dienstleistungen in eigener
Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm
gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen ist
bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das
Management, die Steuerung und die Überwachung der
Leistungserbringung im Rahmen des erteilten Auftrags
verantwortlich.
(9)
Antonio Silva Mayer Industriemontagen und der Auftraggeber
sind jeweils berechtigt, in schriftlicher
Form Änderungen des vereinbarten Lieferumfangs zu beantragen.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen bzw. der Auftraggeber
werden nach Eingang eines
Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung
überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen
Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen ist
berechtigt, den Auftraggebern den entstehenden Aufwand in
Rechnung zu stellen, soweit ein Änderungsantrag eine
umfangreiche und aufwendige Überprüfung und zusätzliche
Leistung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw.
die für eine Änderung des vereinbarten Lieferumfangs
erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer
zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.
§ 3
Ausführung von Aufträgen
(1)
Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils
aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
(2)
Gegenüber eigenen Mitarbeitern ist allein
Antonio Silva Mayer Industriemontagen weisungsbefugt.
(3)
Antonio Silva Mayer Industriemontagen ist berechtigt,
sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen bleibt aber gegenüber
dem Auftraggeber
stets unmittelbar selbst verpflichtet.
§ 4
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber überlässt Antonio Silva Mayer Industriemontagen
rechtzeitig vor Ausführung des
Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen,
Vorgänge etc. und stellt diese Antonio Silva Mayer Industriemontagen
erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
(2)
Sofern Antonio Silva Mayer Industriemontagen beim
Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den
Mitarbeitern von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen
der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen
Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen
Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke,
etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die
ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen erforderlich
sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche
Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen oder
für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
(3)
Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei
der Auftragsausführung mitwirken.
(4)
Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 - 3 obliegenden
Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu
Verzögerungen und / oder Mehraufwand, verlängert sich der
vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung
entsprechend.
§ 5
Preise / Zahlungsbedingungen
(1)
Die Preise gelten nach Vereinbarung ,
einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung,
zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2)
Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot
genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach
Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht
im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise
vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und
Materialbasis werden die anfallenden Arbeitsstunden und
Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die
verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils
gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand,
insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird
zusätzlich berechnet. Soweit im Angebot Schätzpreise für Dienst-
und Werkleistungen auf Zeit- oder Materialbasis enthalten sind, sind
diese unverbindlich.
(3)
Die Preise gelten weiterhin mit der Maßgabe, dass zu Beginn
etwaiger durch Antonio Silva Mayer Industriemontagen
durchzuführender Überholungsmaßnahmen an
einer Maschine / Anlage diese grundgereinigt durch den
Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird und der Auftraggeber auf
eigene Kosten und ggf. durch eigenes Personal Unterstützung
entsprechend der Montagenotwendigkeit gewährt, insbesondere
Bereitstellung von geeigneten Hilfskräften, soweit erforderlich
Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und
Hilfsmaterialien
Bereitstellung der erforderlichen Betriebskraft (Strom,
Druckluft, Wasser etc.)
Transport der Montageteile an den vorgesehenen
Montageplatz
(4)
Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei
Antonio Silva Mayer Industriemontagen am Tag der
Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
(6)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts Anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in
Zahlungsverzug, ist Antonio Silva Mayer Industriemontagen
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden
nachgewiesen werden kann, ist Antonio Silva Mayer Industriemontagen
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist
seinerseits berechtigt, den Nachweis
eines geringeren Schadens zu führen.
(7)
Für Teillieferungen kann Antonio Silva Mayer Industriemontagen
Teilrechnungen ausstellen. Für jede
Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
(8)
Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen anerkannt sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen ist berechtigt, Zahlungen auch bei
entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Auftraggebers auf die
älteste fällige Forderung zu verrechnen.
(9)
Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird
Antonio Silva Mayer Industriemontagen eine
vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln
an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass gibt, ist
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu fordern.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen ist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, sofern der
Auftraggeber diesem Verlangen keine Folge leistet.
(10)
Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
§ 6
Abrufaufträge
Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu
den vereinbarten Terminen abzunehmen.
§ 7
Abnahme / Montage / Inbetriebnahme
(1)
Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
die Übereinstimmung mit der vertraglich vereinbarten
Leistungsbeschreibung angezeigt hat. Der Auftraggeber ist bei
lediglich unerheblichen Abweichungen nicht zur Verweigerung der
Annahme berechtigt. Mängelbeseitigungsansprüche des
Auftraggebers im Rahmen dieser Bestimmungen bleiben davon
unberührt.
(2)
Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu
unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung
mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.
(3)
Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von
Teilen des Werks gilt als Abnahme.
(4)
Mangels abweichender Vereinbarung gehört der Einbau von
Ersatzteilen nicht zum Leistungsumfang von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen.
(5)
Treten Einbauschwierigkeiten bei Ersatzteilen auf, die ohne
Montageleistung verkauft werden, so obliegt es ausschließlich dem
Käufer, Schäden infolge des Einbaus zu vermeiden.
(6)
Verzögert sich der Beginn und / oder Ablauf der Arbeiten zur De-
bzw. Remontage und Inbetriebnahme aus Gründen, die
Antonio Silva Mayer Industriemontagen nicht
zu vertreten hat, wird ein etwa entstehender Mehraufwand auf
Nachweis zusätzlich berechnet. Vereinbarte Liefertermine sind
gegebenenfalls anzupassen.
(7)
Leistungen, die nach den vorstehenden Ziffern 4 bis 6 erforderlich
sind, berechnetAntonio Silva Mayer Industriemontagen
nach den Verrechnungssätzen für tägliche
Arbeitszeiten, Wartezeiten und sonstige Kosten.
Diese Verrechnungssätze sind bei
Antonio Silva Mayer Industriemontagen für den Auftraggeber
jederzeit einsehbar.
§ 8
Betriebsbereite Übergabe/Vorabnahme/Endabnahme/
Sonderabnahme
(1)
Die Abnahme des Liefergegenstandes erfolgt nach Protokoll der
betriebsbereiten Übergabe von Antonio Silva Mayer Industriemontagen,
sofern nicht im Einzelfall
schriftlich eine abweichende Regelung getroffen worden ist.
(2)
Vorabnahme, Endabnahme und/oder Sonderabnahme erfolgen
nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und sind gesondert zu
vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich zum vereinbarten
Leistungsumfang gehören.
(3)
Eine etwaige Vergütung gemäß Ziff. 2 erfolgt nach den bei
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
jeweils geltenden Verrechnungssätzen für tägliche Arbeitszeiten,
Wartezeiten und sonstige Kosten. Der Auftraggeber kann die
jeweils geltenden Verrechnungssätze bei
Antonio Silva Mayer Industriemontagen jederzeit anfordern.
§ 9
Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag
zurück, kann Antonio Silva Mayer Industriemontagen,
falls dem Auftraggeber eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend
machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten.
§ 10
Lieferzeit / Lieferverzug
(1)
Der Beginn der von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung
sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu
beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen,
Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende
Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter
Anzahlungen auf dem Konto von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom
Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen angegebene
Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller
gehemmt.
(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum
Ablauf des vereinbarten oder von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen angegebenen Lieferdatums,
längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden
Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die
Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der
Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt
worden ist.
(3)
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit
solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder
Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch,
wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen eintreten.
Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten.
Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch
dann von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse hat Antonio Silva Mayer Industriemontagen
dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
(4)
Antonio Silva Mayer IndustriemontagenPilz gerät mit einer
Lieferung erst dann in Verzug, wenn der
Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und
Antonio Silva Mayer Industriemontagen diese
Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.
(5)
Kommt Antonio Silva Mayer Industriemontagen in Lieferverzug
so sind Ansprüche auf Ersatz wegen
Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des
Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 11
Annahmeverzug / Annahmeverzögerung
(1)
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist Antonio Silva Mayer Industriemontagen
berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen geltend zu machen.
In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des
Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2)
Wird die Lieferung oder die Auslieferung des
Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers verzögert,
so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der
Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung
entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des
Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
(3)
Darüber hinaus ist PilzAntonio Silva Mayer Industriemontagen
berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen
Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag
zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten
angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu
verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist
vertragsgemäß zu beliefern.
§ 12
Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in
Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen.
§ 13
Erfüllungsort
Antonio Silva Mayer Industriemontagen weist ausdrücklich
darauf hin, dass für jede Leistung die
vereinbart ist Ravensburg als Erfüllungsort für das
Vertragsverhältnis gilt von dem aus die Leistung erbracht
wird.
Die Regelung unter § 14 bleibt hiervon unbenommen.
§ 14
Gefahrenübergang
(1)
Erfolgt durch Antonio Silva Mayer Industriemontagen eine
Montageleistung beim Auftraggeber, so findet
der Gefahrenübergang mit Protokollierung der betriebsbereiten
Übergabe beim Auftraggeber statt. Bei Ersatzteillieferungen ohne
Montageleistung beim Auftraggeber oder reinen
Ersatzteillieferungen ist Lieferungnach Angebot
vereinbart.
(2)
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber in
Annahmeverzug befindet.
(3)
Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.
(4)
Soweit Antonio Silva Mayer Industriemontagen nach
vertraglicher Vereinbarung Versandkosten,
Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen
hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon
unberührt.
(5)
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder wenn auf seinen
Wunsch Leistung und Lieferung verzögert wird, geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über,
jedoch ist Antonio Silva Mayer Industriemontagen verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers etwaige von
diesem verlangte Versicherungen abzuschließen.
(6)
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus
§ 12 entgegen zu nehmen.
(7)
Teillieferungen sind zulässig.
§ 15
Gewährleistung
(1)
Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten,
beginnend mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 oder 634 a) Abs. 1 Nr.
2 BGB längere Fristen vorschreibt.
(2)
Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
Schlägt die Nachbesserung fehl, erhält der Auftraggeber das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht
dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des
Auftraggebers auf Minderung ist ausgeschlossen.
(3)
Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- und Sachmangels
nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, so
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu.
(4)
Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachbesserung
Schadensersatz, hat der Auftraggeber das Recht, die Rücknahme
des/der Leistungsgegenstände zu verlangen, wenn der
Auftraggeber nachweist, dass der gesamte Leistungsgegenstand
für ihn nicht mehr verwendbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich im Übrigen auf die Differenz
zwischen Leistungspreis und Wert des Leistungsgegenstandes
nach der Erbringung der - fehlgeschlagenen - Leistung oder, wenn
die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den
diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen.
(5)
Leistungsbeschreibungen von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
stellen lediglich Beschaffenheitsangaben und
kein Garantieversprechen dar.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen weder
eine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe noch ein
Garantieversprechen dar.
(6)
Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, ist
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
lediglich zur Lieferung einer mangelfreien verpflichtet.
Voraussetzung hierfür ist, daß der Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(7)
Der Auftraggeber kann nur dann Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
trotz Fristsetzung weder nachgebessert noch Ersatzlieferung
geleistet hat oder wenn dem Auftraggeber eine Ersatzlieferung oder
Nachbesserung nicht zumutbar ist.
(8)
Gewährleistungsansprüche nach Nr. (2) - (7) setzen voraus, dass
der Auftraggeber Antonio Silva Mayer Industriemontagen
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist
von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang der Ware und versteckte
Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Feststellung des Mangels
schriftlich anzeigt.
(9)
Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige
eines Mangels. Ebenso trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür,
dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen
hat.
(10)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen
hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender
Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu
dokumentieren.
(11)
Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen nicht.
Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt
(12)
Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle
Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen
beruflichen Äußerung von Mitarbeitern von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen enthalten sind,
können jederzeit durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen berichtig werden.
§ 16
Haftungsbeschränkungen
(1)
Die Haftung durch Antonio Silva Mayer Industriemontagen
setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes
die Betriebsanweisung beachtet hat. Der
Besteller ist insoweit beweispflichtig.
Die Haftung von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen
auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt
auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
ist eine Haftung ausgeschlossen.
(2)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund -
ausgeschlossen.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen haftet deshalb nicht
für Schäden, die nicht unmittelbar am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen
Vermögensgegenständen des Auftraggebers oder eines Dritten
auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung,
Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung
entstanden sind.
(3)
Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den
vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des
Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die
Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn
Antonio Silva Mayer Industriemontagen eine
verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag
verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer
(1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden beschränkt.
(4)
Sofern Antonio Silva Mayer Industriemontagen eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die
Ersatzpflicht von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit
zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der
Betriebshaftpflicht-Versicherung von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen beschränkt. Auf Verlangen
gewährt Antonio Silva Mayer Industriemontagen
Einblick in die Versicherungspolice.
Soweit die Haftung von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen.
(5)
Generell ist eine Haftung von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
für den Fall ausgeschlossen, dass
auf Wunsch des Auftraggebers andere als von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen hergestellte oder
vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der
Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass eine solche
Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des
Liefergegenstands nicht ursächlich ist.
(6)
Antonio Silva Mayer Industriemontagen haftet nicht
für vom Auftraggeber selbst durchgeführte
Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft
den Auftraggeber.
§ 17
Eigentumsvorbehalt
(1)
Antonio Silva Mayer Industriemontagen behält sich das
Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum
Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist Antonio Silva Mayer Industriemontagen
berechtigt, den Vertragsgegenstand
zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
Antonio Silva Mayer Industriemontagen erklärt dies
ausdrücklich schriftlich.
In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Antonio Silva Mayer Industriemontagen
ist nach der Rücknahme des
Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten
rechtzeitig und regelmäßig durchführen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist
Antonio Silva Mayer Industriemontagen durch den
Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, Antonio Silva Mayer Industriemontagen
die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Auftraggeber für den
Antonio Silva Mayer Industriemontagen entstandenen Ausfall.
Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet,
Antonio Silva Mayer Industriemontagen etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des
Firmensitzes ist Antonio Silva Mayer Industriemontagen
durch den Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen.
(4)
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Er tritt Antonio Silva Mayer Industriemontagen jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen nimmt diese Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach
der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen verpflichtet sich
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der
Fall, kann Antonio Silva Mayer Industriemontagen verlangen,
dass der Auftraggeber Antonio Silva Mayer Industriemontagen die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber
hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber
erfolgt stets im Namen und im Auftrag von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen. Wird die Ware mit
anderen, Antonio Silva Mayer Industriemontagen nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwirbt Antonio Silva Mayer Industriemontagen
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6)
Wird die Ware mit anderen, Antonio Silva Mayer Industriemontagen
nicht gehörenden Gegenständen vermischt,
erwirbt Antonio Silva Mayer Industriemontagen das Miteigentum
an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Auftraggeber Antonio Silva Mayer Industriemontagen
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für Antonio Silva Mayer Industriemontagen.
(7)
Der Auftraggeber tritt Antonio Silva Mayer Industriemontagen
auch die Forderungen zur Sicherung der
Forderungen von Antonio Silva Mayer Industriemontagen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)
Antonio Silva Mayer Industriemontagen verpflichtet sich,
die Antonio Silva Mayer Industriemontagen zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben,
als der Wert der Antonio Silva Mayer Industriemontagen
gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt;
Antonio Silva Mayer Industriemontagen obliegt die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten.
§ 18
Geheimhaltung
(1)
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und
Ausführung von Aufträgen von jeweils anderen Vertragspartner
zugänglich gemachten oder sonst bekann gewordenen
wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und
Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige
schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht
über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder
Dritten zugänglich zu machen.
(2)
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und
Kenntnisse, die
- derAntonio Silva Mayer Industriemontagen
bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
- die Antonio Silva Mayer Industriemontagen rechtmäßig von Dritten erhält,
- bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
- nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz
1 allgemein bekannt werden.
(3)
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner
nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.
(4)
Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von
wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch
Antonio Silva Mayer Industriemontagen und wird
eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht
unbillig verweigern.
§ 19
Datenschutz
Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils
anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder
nutzen.
§ 20
Erfindungen
(1)
Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen und des
Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht
werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden
Vertragspartnern gemeinsam zu.
(2)
Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von
Mitarbeitern von Antonio Silva Mayer Industriemontagen gemacht werden,
sowie hierfür erteilte
Schutzrechte, gehören Antonio Silva Mayer Industriemontagen.
Erfindungen, die während der
Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers
gemacht werden, sowie hierfür erteile Schutzrechte, gehören dem
Auftraggeber.
(3)
Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz
1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 21
Arbeitsergebnisse
(1)
Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im
Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten
und dem Auftraggeber bekanntgegebenen Arbeitsergebnissen jeder
Art, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen,
Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä., bedarf einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen behält jedoch in jedem
Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht
an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.
(2)
Antonio Silva Mayer Industriemontagen trägt keine Verantwortung dafür,
ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen
Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen
bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere
Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn
durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt
werden. Der Auftraggeber hat Antonio Silva Mayer Industriemontagen
von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern
freizustellen. § 13, Haftung, bleibt unberührt.
§ 22
Kündigung
(1)
Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum
Monatsende gekündigt werden.
(2)
Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit
möglich.
(3)
In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der
Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen
Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die
Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein
Anspruch von Antonio Silva Mayer Industriemontagen auf
Vergütung der Leistung und Aufwendungen,
die zum Zusammenhang mit der Kündigung - auch im Verhältnis
von Antonio Silva Mayer Industriemontagen
zu Dritten - entstanden sind.
(4)
Ist die Kündigung aus Gründen, die von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen zu vertreten sind,
erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen für die bis dahin
erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber
nutzbar sind.
(5)
Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
§ 23
Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen,
Zurückbehaltungsrecht
(1)
Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrages von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände
verlangen.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen darf die Herausgabe verweigern,
bis sie wegen ihrer
Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die
Vorenthaltung einzelnen Unterlagen und Gegenstände nach den
Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit
der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen
würde.
(2)
Antonio Silva Mayer Industriemontagen kann von Unterlagen,
die sie an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.
§24
Sonderkündigungsrecht / Embargo-Regelungen /EU-Antiterrorverordnungen
(1)
Soweit Vertragsabschlüsse zwischen
Antonio Silva Mayer Industriemontagen und dem Auftraggeber
respektive hieraus für Antonio Silva Mayer Industriemontagen
resultierende Leistungsverpflichtungen
Antonio Silva Mayer Industriemontagen und Zahlungsverpflichtungen
des Auftraggeberss gegen
national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen
(z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen
Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss
der EU-Antiterrorverordnungen), ist
Antonio Silva Mayer Industriemontagen berechtigt, das
Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom
Vertrag zurückzutreten.
(2)
Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesem
Sonderfall nicht.
(3)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende
gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.
§ 25
Schlussbestimmungen
(1)
Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur
wirksam, wenn sie von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen schriftlich bestätigt werden.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und ergänzend
die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, soweit nicht abweichendes
geregelt ist.
(3)
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
Antonio Silva Mayer Industriemontagen und dem Auftraggeber ist
der Firmensitz von
Antonio Silva Mayer Industriemontagen in Ravensburg maßgeblich.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
Antonio Silva Mayer Industriemontagen
Spohnstr.15/4 88212 Ravensburg
Ust-ID-Nr. : DE235804166
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